"Arierparagraph"

Entwicklung des "Arierparagraphen" im Alpenverein und in der Frankfurter Sektion

Bereits im 19. Jahrhundert gab es antisemitische Strömungen, die sich vor allem in den Turnvereinen zeigten. Auch erste Sektionen innerhalb des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins wünschten sich einen "Arierparagraphen" in ihren Satzungen, um den Ausschluss von Jüdinnen und Juden zu forcieren. Im Gesamtverein galt lange Zeit der Konsens, dass Tages- und Parteipolitik keine Rolle spielen sollten. Entsprechend genehmigten die Gremien des Alpenvereins, die über die Satzungen zu befinden hatten, "Arierparagraphen" in der Regel nicht.

Dies änderte sich mit dem Ersten Weltkrieg und vor allem der Niederlage des Deutschen Kaiserreichs. Positionen völkischer Ideologie verbreiteten sich auch im Alpenverein. Der "Arierparagraph" kam erneut auf die Tagesordnung. Mit dem Argument, die Sektionen seien "völlig selbständige Vereine" konnten diese künftig autonom über die Anwendung eines "Arierparagraphen" bestimmen. In der Folge änderten viele Sektionen ihre Satzungen entsprechend. Nicht so die Sektion Frankfurt am Main, die den "Arierparagraphen" erst 1933/34 einführte.

"Die antisemitische Bewegung sei nun einmal da, stärker als je, und diese Bewegung würde auch im Alpenverein immer mehr in Erscheinung treten."

Aussage zugeschrieben: Dr. Robert Grienberger, Vorsitzender des Verwaltungsausschusses, laut Protokoll der 20. Sitzung des Hauptausschusses des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins, 8. und 10. Oktober 1919 in Nürnberg (Kulturverein).

Von den Anfängen bis zum Ersten Weltkrieg

In den Turnvereinen war der Antisemitismus bereits im 19. Jahrhundert zu einem zentralen Thema geworden. 1887 hatte der Erste Wiener Turnverein eine Satzungsbestimmung eingeführt, die als „Arierparagraph“ namengebend werden sollte. Für den Alpenverein galt damals noch der Konsens, dass Tages- und Parteipolitik keine Rolle spielen sollte. Doch vor allem die jüngeren Alpenvereins-Mitglieder waren von zeitgenössischen nationalistischen, antisemitischen und völkischen Ideen beeinflusst, die vor allem in den akademischen Sektionen Verbreitung fanden.

Seit den 1890ern erhielt der Verband Anträge von Sektionen, die in ihren Satzungen einen „Arierparagraphen“, also den Ausschluss von Jüdinnen und Juden, einführen wollten. Zunächst waren es die akademischen und die aus Turnvereinen hervorgegangen Alpenvereinssektionen, die sich als antisemitisch deklarierten. Die erste Sektion, die sich mit einem „Arierparagraphen“ in der Satzung gründen wollte, war 1891 die Akademische Sektion Graz. Der Zentralausschuss des Alpenvereins in Wien unter Karl Ritter von Adamek lehnte jedoch den Statutenentwurf ab. Als deutsche Sektionen folgten, soweit bekannt, 1899 die Sektion Mark Brandenburg und 1910 die Akademische Sektion München.

Die Gründung der Sektion Wien 1905 ging explizit auf den Wunsch nach einer „arischen“ Sektion zurück. Andere Sektionen nahmen keine Juden auf, ohne dies explizit in ihren Satzungen festzuhalten. In der Sektion Wien wurde bereits 1905 in einem Statut festgehalten, dass nur Deutsche und Österreicher arischer Abstammung Mitglieder werden können. 1907 bzw. 1910 verboten auch die Akademische Sektion zu Wien bzw. zu München Jüdinnen und Juden die Mitgliedschaft. Andere Sektionen folgten ihnen nach.

Die Gremien des Alpenvereins, die über die Satzungen zu befinden hatten, genehmigten „Arierparagraphen“ in der Regel nicht, da sie als politisch und damit vereinsschädlich galten. Am 18. Juli 1910 fasste etwa der Hauptausschuss – der über die Aufnahme neuer Sektionen entschied – einen solchen Beschluss.

Die Zulassung des „Arierparagraphen“

Positionen völkischer Ideologie verbreiteten sich insbesondere in den Jahren vor dem Ersten Weltkrieg rasant. Der Beginn des Ersten Weltkriegs und später die Niederlage der Kaiserreiche Deutschland und Österreich-Ungarn sorgten schließlich auch im Alpenverein für eine veränderte Stimmung. Auf der ersten Nachkriegssitzung des Hauptausschusses im Oktober 1919 kam der „Arierparagraph“ in den Sektionssatzungen erneut auf die Tagesordnung. Den Anlass gab ein verspätet eingegangener Antrag der Sektion Villach, wonach die Hauptversammlung „beschließen möge, daß im Alpenverein in Hinkunft keine Juden mehr aufgenommen werden“ (20. Hauptausschuss-Sitzung).

Der Antrag wurde nicht auf die Tagesordnung genommen, der Verwaltungsausschuss nahm dies aber zum Anlass, seinerseits einen Antrag an den Hauptausschuss einzubringen, wonach künftig Sektionen, die in ihre Satzungen den „Arierparagraph" aufnehmen wollen, kein Hindernis in den Weg gelegt werden solle. Die Sektionen seien völlig selbständige Vereine und es stehe dem Hauptausschuss daher nicht zu, ihnen über die Aufnahme von Mitgliedern Vorschriften zu machen. Die Satzung biete hierzu keine Handhabe.

Der Erste Vorsitzende des Alpenvereins, Reinhold von Sydow, sprach sich deutlich gegen den Antrag aus und wollte am Verbot des „Arierparagraphen“ festhalten. Die Annahme mit 11 gegen 8 Stimmen konnte er aber nicht verhindern. Allerdings verlangte von Sydow „daß, wenn die erste Sektionssatzung mit dem Arier-Paragraph der Vereinsleitung zur Genehmigung vorgelegt wird, wegen Erteilung der Genehmigung noch einmal die mündliche Besprechung im H.-A. [Hauptausschuss] herbeizuführen sei“ (20. Hauptausschuss-Sitzung).

In der folgenden Hauptausschusssitzung im Mai 1920 wurden schließlich die beiden Satzungsänderungen der Sektionen Graz und Villach zur Einführung eines „Arierparagraphen“ vorgelegt. Erneut erhob von Sydow Einwände und argumentierte, dass man bisher bei Mitgliedschaften immer nur die Frage der persönlichen Eignung geprüft habe. Dr. Robert Grienberger erwiderte: „Die Aufnahme des Arierparagraphen ist aufrichtiger und unschädlicher als seine Handhabung ohne satzungsmäßige Festlegung.“ (21. Hauptausschuss-Sitzung). Er wies darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Hauptausschusses sei, in die Rechte der Sektionen einzugreifen.

Grienberger sagte auch, dass die Sektionen bei Aufnahme von Mitgliedern ohnehin schon strenger vorgingen, erkannte aber gleichzeitig an, dass es unter den Mitgliedern des Alpenvereins eine Reihe verdienter jüdischer Mitglieder und Alpinisten gebe. Außerdem führte er aus, dass durch die Einführung des „Arierparagraphen“ kein Präzedenzfall für die allgemeine Vereinssatzung geschaffen würde, da der Gesamtverein keine persönlichen Mitglieder habe. Diese Haltung öffnete der Einführung des „Arierparagraphen“ durch zahlreiche Sektionen und damit der Ausgrenzung von Jüdinnen und Juden im Alpenverein die Türen.

Letztlich wurde der Antrag mit überwiegender Stimmenmehrheit angenommen, die Satzungsänderungen der Sektionen Villach und Graz also genehmigt. Fortan konnten die Sektionen den „Arierparagraphen“ nach eigenem Ermessen in ihre Satzungen aufnehmen.

Der Antisemitismus verbreitet sich in den Sektionen

1921 wurde der Nationalsozialist Eduard Pichl Vorsitzender der Sektion Austria und begann, den Antisemitismus durchzusetzen. Nachdem im Februar 1921 die Einführung des „Arierparagraphen“ in die Satzung der Sektion noch gescheitert war, war Pichl schließlich im Oktober 1921 erfolgreich. Juden und Liberale waren bereits in großer Zahl aus der Sektion Austria ausgetreten und gründeten die Sektionen Donauland und Ostmark.

In der Folge führten aber 98 der 110 österreichischen Alpenvereinssektionen nun auch formell den „Arierparagraphen“ ein. Juden durften weder Mitglied noch auf den Vereinshütten bewirtet werden. Viele Sektionen, die noch keinen „Arierparagraphen“ in ihre Satzungen aufgenommen hatten, praktizierten diesen über zum Teil geheime Abstimmungen in den sektionseigenen Aufnahmeausschüssen.

1927 beschloss der Alpenverein eine umfassende Satzungsänderung als Resultat aus den Diskussionen der vorangegangenen Jahre. Die Ziele des Vereins wurden um drei Punkte erweitert, nämlich die Förderung des Bergsteigens, den Erhalt der „Schönheit und Ursprünglichkeit“ der Ostalpen sowie die Pflege und Stärkung der „Liebe zur deutschen Heimat“. Das Bergsteigen schärferer Richtung, Naturschutz und deutschnationale Erziehung waren in einen Dreiklang gebracht worden.

Das Verhalten der Sektionen und ihre Handlungsspielräume waren höchst unterschiedlich: Einzelne Sektionen zögerten Vereinsaustritte, vor allem von langjährigen, verdienstvollen Mitgliedern, so lang wie möglich hinaus. Dazu gehörte beispielsweise die Sektion Freiburg, deren „Arierparagraph“ ausdrücklich diejenigen Mitglieder verschonte, die bereits vor 1914 der Sektion beigetreten waren, im Krieg als Soldat gekämpft oder dort Angehörige verloren hatten. Der ambitionierte Bergsteiger und Kletterer Dr. Robert Liefmann blieb so bis 1938 Mitglied dieser Sektion. Einige Sektionen forderten Ariernachweise nur für neu eintretende Mitglieder.

Einige wiederum erlaubten weiterhin den Eintritt von Juden und Jüdinnen. Sie führten den „Arierparagraphen“ bis 1933 nicht ein und wandten ihn auch nicht versteckt an. Zu dieser Minderheit gehörte die Sektion Frankfurt am Main.

Der Alpenverein nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten

Der Hauptausschuss des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins hatte sich auf seiner Sitzung am 13./14. Mai 1933 noch einer Stellungnahme zur politischen Lage in Deutschland enthalten. Wohingegen viele Sektionen das NS-Regime in ihren Vereinsberichten offiziell begrüßten. Ohne rechtliche Grundlage kamen sie "freiwillig" den Erwartungen der NSDAP nach und führten in kürzester Zeit das Führerprinzip und den „Arierparagraphen“ ein. Der Deutsche und Österreichische Alpenverein selbst behielt zunächst seine Eigenständigkeit, doch die deutschen Sektionen wurden in den Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen eingegliedert. Fast alle bisher näher untersuchten deutschen Sektionen führten nun „Arierparagraphen“ ein, die zumindest neu aufzunehmende Mitglieder betrafen. Aus vielen traten jüdische Mitglieder aus, weil sie nicht in einem antisemitisch ausgerichteten Verein bleiben wollten.

Am 14. Mai 1933 verabschiedete der Hauptausschuss ein neue "Mustersatzung für Jugendgruppen", wonach Mitglied der Jugendgruppe nur „unbescholtene Jugendliche arischer Abkunft“ werden konnten. Im November 1933 ging den Sektionen ein Entwurf für die in den Satzungen neu zu fassenden Bestimmungen zu, zudem wurde mit Rundschreiben vom 21. November 1933 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Satzungsänderungen ordnungsgemäß, also in einer nach den Vorschriften der bisher geltenden Satzungen einberufenen und geleiteten Versammlung beschlossen werden müssen. Erst nach einer rechtsgültig angenommenen Satzungsänderung konnten die Führerwahl sowie die Bestellung des Stellvertreters und der Beiratsmitglieder gemäß der neuen Satzung erfolgen. Darüber hinaus musste die Satzungsänderung vom bisherigen Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Erst nach der Eintragung der Satzungsänderung konnten die nach der neuen Satzung gewählten Führer und deren Stellvertreter angemeldet werden.

Im Juni 1936 verfügte das Reichsinnenministerium, dass sämtliche Alpenvereinssektionen dem Reichsbund für Leibesübungen mittelbar angehören und infolgedessen die für diesen verbindliche Einheitssatzung annehmen müssen.

1938 wurde Österreich dem Deutschen Reich „angeschlossen“. Der Alpenverein wurde umgehend gleichgeschaltet und in seiner Gesamtheit dem Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen eingegliedert der Ende 1938 in Nationalsozialistischer Reichsbund für Leibesübungen (NSRL) umbenannt und der NSDAP unterstellt wurde. Eine Mustersatzung mit „Arierparagraph“ wurde nun für alle Sektionen verpflichtend. In Österreich hatten zu diesem Zeitpunkt nur vier von rund 100 Sektionen noch keinen „Arierparagraphen“ in ihren Satzungen eingeführt, obgleich diese Sektionen (Bludenz, Köflach, Badgastein und Reichenau) ebenfalls Mitgliedern jüdischer Herkunft die Aufnahme verweigerten oder diese sogar aktiv ausschlossen. Schon 1933 war der unabhängige Deutsche Alpenverein Berlin aufgelöst worden, nun folgte auch der Alpenverein Donauland in Wien. Jüdinnen und Juden waren damit offiziell endgültig aus dem gesamten Alpenverein ausgeschlossen.

Der "Arierparagraph" in der Sektion Frankfurt

Bis 1933 gab es keinen „Arierparagraphen“ in der Satzung, es wurden auch keine entsprechenden Maßnahmen gegen jüdische Mitglieder ergriffen. Nazistische und antisemitische Tendenzen gewannen erst nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten die Oberhand. Wie in zahlreichen weiteren Sektionen erfolgte die Einführung des Führerprinzips in der Frankfurter Sektion sehr schnell und rechtlich nicht ganz einwandfrei. Am 14. Juli 1933 sollte auf einer außerordentlichen Vollversammlung der Sektionsführer gewählt werden, ohne dass zuvor die entsprechende Satzungsänderung stattgefunden hatte. Diese nötige Satzungsänderung erfolgte erst im Frühjahr 1934. Mit dieser wurde nun das „Führerprinzip“ rechtskräftig eingeführt, der Sektionsführer entschied in allen Angelegenheiten allein oder unter Beratung mit dem Beirat, den er selbst ernannte.

Zudem wurde nun auch ein "Arierparagraph" in die Satzung der Sektion Frankfurt aufgenommen. Mitglied der Sektion konnte demnach fortan nur noch werden, wer "arischer" Abstammung war, dies hatte der Gesuchsteller in seinem Aufnahmegesuch zu versichern. Für die Definition des Begriffs „arisch“ wurde auf reichsgesetzliche Bestimmungen verwiesen. Zugleich schrieb die Satzung vor, dass "Nichtarier" grundsätzlich keine Mitglieder des Vereins bleiben konnten. Für sie galten allerdings die Ausnahmebestimmungen vom 7. April 1933. Vom Mitgliedschaftsverbot ausgenommen waren demnach jüdische Frontkämpfer des Ersten Weltkriegs und ihre Angehörigen sowie vor dem 1. August 1914 Verbeamtete.

Mit der Satzungsänderung von 1934 war nun auch die Grundlage für den aktiven Ausschluss jüdischer Mitglieder gegeben. Aufgrund des Fehlens von Mitgliederverzeichnissen aus der Zeit Anfang der 1930er Jahre lässt sich nicht feststellen, wie viele jüdische Mitglieder austraten, in der Sektion verblieben, ob sie nach entsprechendem Druck „freiwillig“ ihre Mitgliedschaft aufgaben oder faktisch ausgeschlossen wurden. Dokumentiert ist lediglich der Fall des Mitgliedes Ernst Meissinger, der eine jüdische Mutter hatte, aber selbst evangelisch war. Er war zunächst aufgefordert worden, aus der Sektion auszutreten. Schließlich wurde er im Juni 1935 durch den Sektionsführer Dr. Rudolf Seng aus der Sektion ausgeschlossen.

Im Jahr 1936 musste auch die Sektion Frankfurt am Main – als dem Reichsbund für Leibesübungen mittelbar angehörend - dessen Einheitssatzung annehmen. Der Verwaltungsausschuss des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins schickte eine entsprechende Aufforderung an die Sektionen. Zum Zweck der Satzungsänderung wurde in Frankfurt am 7. Juli 1936 eine außerordentliche Hauptversammlung abgehalten, auf der die neue Satzung einstimmig angenommen wurde. Schon vorher hatte sich der Sektionsführer zur Beschleunigung des Verfahrens die neue Satzung durch den Verwaltungsausschuss genehmigen lassen, da er keine Änderungen durch die Hauptversammlung erwartete.

Hinsichtlich des besonders umstrittenen § 2 (Zweck der Sektion) war die Sektion der Empfehlung des Hauptausschusses gefolgt und hatte sich für die weniger politische Fassung entschieden. Statt der „leiblichen und seelischen Erziehung seiner Mitglieder im Geiste des nationalsozialistischen Volksstaates“ war nach der neuen Satzung der gemeinnützige Zweck der Sektion, „…die Kenntnis der Hochgebirge zu verbreiten und erweitern, das sommerliche und winterliche Bergsteigen, insbesondere in den Ostalpen, zu fördern und zu erleichtern, ihre Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten und dadurch die Liebe zur deutschen Heimat zu pflegen und zu stärken.“ (Satzung Sektion Frankfurt 1936).

§ 3 Abs.3 schrieb nunmehr vor, dass Mitglieder der Sektion die Voraussetzungen erfüllen müssen, „die für den Erwerb des Reichsbürgerrechts durch einen deutschen Staatsangehörigen reichsgesetzlich bestimmt sind, und dies im Aufnahmegesuch nachweisen“, was einem verklausulierten "Arierparagraphen" entspricht.

Nach dem Anschluss Österreichs und der Umwandlung des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins zum Deutschen Alpenverein mussten die Zweigvereine ihre Satzungen erneut entsprechend der "Einheitssatzung für Zweigvereine des DAV", welche mit Wirkung vom 17. Juli 1938 erlassen worden war, ändern. Zu diesem Zweck wurde für den 11. Oktober 1938 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Diese neue Einheitssatzung, die bis 1. November 1938 angenommen werden musste, war nunmehr eindeutig nationalsozialistisch ausgerichtet. Die Einheitssatzung enthielt fett gedruckte Teile, die übernommen werden mussten, und dünn gedruckte Teile, die Vorschläge der Vereinsleitung darstellten und deren Verwendung optional war. Gemäß § 2 war nunmehr Zweck des Vereins „die leibliche und seelische Erziehung der Mitglieder durch planvoll betriebene Leibesübungen und Pflege des Volksbewusstseins im Geiste des nationalsozialistischen Staates“.

Auch die Mitgliedschaft im NSRL erzwang in den 1940er Jahren eine neue Einheitssatzung, die die Sektion Frankfurt im Mai 1943 ohne Änderungen übernahm. Sie sah unter anderem vor, dass Angehörige des Zweiges nur Personen deutschen oder artverwandten Blutes sein durften – dies war die bis dahin schärfste Formulierung des „Arierparagraphen“.

Quellen

Deutscher Alpenverein: Antisemitismus im Alpenverein. Link: https://www.alpenverein.de/geschichte/blog/die-uns-umgebenden-unsichtbaren-aber-um-so-mehr-fuehlbaren-ghettomauern-antisemitismus-im-alpenverein/ (Zuletzt eingesehen am: 19.03.2022).

Martin Achrainer, Nicholas Mailänder. Der Verein, in: Deutscher Alpenverein, Oesterreichischer Alpenverein und Alpenverein Südtirol (Hg.). Berg Heil! Alpenverein und Bergsteigen 1918-1945. Köln, Weimar, Wien 2011, 193-318.

Martin Frey, Chronik der Sektion Frankfurt am Main, erscheint 2023.

Protokoll der 5. Sitzung des Hauptausschusses des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins, 18. Juli 1910 in Lindau (Pulverturm).

Protokoll der 20. Sitzung des Hauptausschusses des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins, 8. und 10. Oktober 1919 in Nürnberg (Kulturverein).

Protokoll der 21. Sitzung des Hauptausschusses des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins, am 20. Mai 1920 in Passau (kleiner Rathaussaal).